(1)Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40
Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit
die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die
ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage
einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit
im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche
Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt
ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden
beschäftigt werden.
Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im
Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der
Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.
(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
[...]
§ 15 Fünf-Tage-Woche
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden
wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
§ 16 Samstagsruhe
(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur
[...]
6. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
[...]
(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§
15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben
Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die
Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen
Berufsschulunterricht haben.
§ 17 Sonntagsruhe
(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur
[...]
8. im Gaststättengewerbe.
[...]
(3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§
15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben
Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die
Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen
Berufsschulunterricht haben.