Um das ganze jetzt mal hier abzukürzen werfe ich jetzt einfach mal das Stichwort "invitatio ad offerendum" in den Raum, diejenigen die sich der lateinischen Sprache als mächtig bezeichnen können, dürften schon jetzt verstehen auf was ich hinaus will. Für alle anderen folgt jetzt hier nochmal eine genaue Erläuterungen, um hoffentlich solche Diskussionen in Zukunft zu unterbinden:
Am Rechtsbindungswillen fehlt es insbesondere auch im Fall des Versands von Werbeprospekten oder einer Schaufensterauslage, ebenso das Anwerben über das Internet. Unproblematisch ist, dass sich Werbung an eine Vielzahl von Personen richtet. Prinzipiell ist es möglich, ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis zu richten („ad incertas personas“). Dennoch stellt solche Form von Werbung aus Sicht eines objektiven Betrachters (§§ 133, 157 BGB analog) noch kein rechtsverbindliches Angebot, sondern lediglich eine invitatio ad offerendum vor. Der Verkäufer (hier: Otto) will durch bloße „Annahme“ durch den Kunden regelmäßig noch nicht gebunden sein. Er möchte sich im Normallfall vielmehr selbst die Annahme eines vom Kunden ausgehenden Angebots vorbehalten. Dieser wird eingeladen, seinerseits ein Angebot abzugeben.
Um das ganze jetzt nochmal speziell für Internetgeschäfte auszulegen: Die Bestätigungsmail, dass der Artikel versand wird, ist maschinell und deswegen keine Annahme seitens Otto, deswegen zeugt es nur von Kulanz des Unternehmens, wenn es dir deinen bestellten Artikel ersetzt, von Gesetz wegen sind sie nicht dazu verpflichtet, da zwischen dem Käufer und Verkäufer kein Vertrag zustande gekommen ist.