Du hast in Ansätzen recht, jedoch verhält es sich bei Händlern anders als bei Privatverbrauchern, da dort u.U. auch das HGB entsprechend wirkt und es handelt sich nicht um ein Einzelstück, sondern um eine Gattungsschuld (d.h. die Sache ist nur eine von vielen).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Einzelstück, da Pitbull keine genau gleiche Grafikkarte liefern kann. Somit ist ihm eine Lieferung bzw. Nachlieferung dieser Sache gemäß § 275 I BGB unmöglich geworden. In Betracht kommt also nur eine Nachbesserung!
Edit: gemäß § 480 BGB finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung auf den Tausch, d.h. er müsste genau so haften, wie er es bei einem Kaufvertrag machen müsste
Als Vergleich kannst du Dir folgendes Bsp. vor Augen halten:
A und B einigen sich über einen Kauf eines Gebrauchtwagens, der hinten rechts einen Blechschaden hat und schon 100.000 km gefahren ist. Bevor A dem B das Auto übergeben kann, wird es zerstört. A verlangt von B Nachlieferung.
Hier haben wir den selben Fall, da sich A und B eben genau nur über DIESES eine Auto geeinigt haben. Dieses Auto gab es nur ein einziges mal (Stückschuld), da es schon eine entsprechende Zahl von km auf dem Buckel hatte und einen Blechschaden hinten rechts hatte. Für niemanden ist es also möglich, das Auto herauszugeben. Wenn das Auto von einem Autohändler gekauft worden und dann zerstört worden, wäre die Nachlieferung durchgegangen, da es sich dabei nur um ein Auto von vielen handelt (Gattungsschuld).
You get it?
Im Prinzip kann der Typ von Pitbull im Endeffekt nur die Herausgabe der SSD verlangen. Schadensersatz nur dann, wenn er einen Schaden dadurch erlitten hat, dass er auf die Wirksamkeit des Vertrages vertraut hat.
tk33
Ich glaube jeder versteht, was das Wort außergerichtlich heißt. Ich meine...du verstehst es ja auch