Die Google-Tochter YouTube muss in Zukunft urheberrechtlich geschützte Videos besser aus dem Angebot herausfiltern. Dies dürfte sich schwierig gestalten. Das Unternehmen YouTube hat den Prozess gegen die Musikverwertungsgesellschaft Gema vor dem Hamburger Landgericht in erster Instanz verloren. Die Gema hatte geklagt, dass YouTube zwölf urheberrechtlich geschützte Musikvideos nicht mehr öffentlich zugänglich machen darf. Das Urteil hat Signalwirkung, denn die eigentliche Entscheidung des Gerichts bezieht sich nicht nur auf die besagten zwölf Musiktitel.
Das Gericht befand den »Content-ID«-Algorithmus von YouTube zur Identifizierung von urheberrechtlich geschützten Inhalten als unzureichend. Per »Content-ID« können YouTube-Nutzer Inhalte als Rechteinhaber sperren. Duplikate der Videos werden dann automatisch erkannt und von YouTube herausgefiltert.
Die Google-Tochter YouTube verteidigte das System vor dem Gericht als »perfekt«. Die Musikverwertungsgesellschaft Gema argumentierte aber, die acht Millionen Songs im Portfolio der Gema könne man nicht mit Content-ID-Tag hochladen. Zudem fielen abgewandelte Versionen der Songs wie Karaoke- oder Live-Fassungen durch das Raster, da der Algorithmus diese nicht erkenne. Das Gericht erkannte dies an. Die Bringschuld liege nicht beim Rechteinhaber - in diesem Fall der Gema.
Die Gema will mit dem Urteil erreichen, dass Video-Anbieter wie YouTube einen Geldbetrag pro Video an den Rechteverwalter zahlen. Die bisher gültige Pauschalregelung ist der Gema nicht genug. YouTube lehnt dies mit der Begründung ab, der von der Gema verlangte Betrag von ein bis zwölf Cent pro angesehenem Video sei um ein Vielfaches höher als in den europäischen Nachbarländern.
Nach dem heutigen Urteil ist YouTube angehalten, zusätzliche Filter einzubauen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte aussortieren. Das Hamburger Landgericht wies die Forderung der Gema aber zurück, YouTube in Täterhaftung zu nehmen. Der Video-Anbieter lade keine urheberrechltich geschützten Videos hoch, noch mache es sich diese zu eigen. Es gelte deshalb die Störerhaftung. YouTube müsse in Zukunft besser darauf achten, was angeboten werde und sei im Falle eines Missbrauchs verantwortlich zu machen.
Im Falle eines erneuten Verstoßes droht Google ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro pro Fall oder eine sechsmonatige Haftstrafe. Prozessverlierer Google/YouTube kann vor dem Hamburger Oberlandesgericht in Revision gehen.
Quelle: Zeit, Süddeutsche Zeitung, heise
Das Gericht befand den »Content-ID«-Algorithmus von YouTube zur Identifizierung von urheberrechtlich geschützten Inhalten als unzureichend. Per »Content-ID« können YouTube-Nutzer Inhalte als Rechteinhaber sperren. Duplikate der Videos werden dann automatisch erkannt und von YouTube herausgefiltert.
Die Google-Tochter YouTube verteidigte das System vor dem Gericht als »perfekt«. Die Musikverwertungsgesellschaft Gema argumentierte aber, die acht Millionen Songs im Portfolio der Gema könne man nicht mit Content-ID-Tag hochladen. Zudem fielen abgewandelte Versionen der Songs wie Karaoke- oder Live-Fassungen durch das Raster, da der Algorithmus diese nicht erkenne. Das Gericht erkannte dies an. Die Bringschuld liege nicht beim Rechteinhaber - in diesem Fall der Gema.
Die Gema will mit dem Urteil erreichen, dass Video-Anbieter wie YouTube einen Geldbetrag pro Video an den Rechteverwalter zahlen. Die bisher gültige Pauschalregelung ist der Gema nicht genug. YouTube lehnt dies mit der Begründung ab, der von der Gema verlangte Betrag von ein bis zwölf Cent pro angesehenem Video sei um ein Vielfaches höher als in den europäischen Nachbarländern.
Nach dem heutigen Urteil ist YouTube angehalten, zusätzliche Filter einzubauen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte aussortieren. Das Hamburger Landgericht wies die Forderung der Gema aber zurück, YouTube in Täterhaftung zu nehmen. Der Video-Anbieter lade keine urheberrechltich geschützten Videos hoch, noch mache es sich diese zu eigen. Es gelte deshalb die Störerhaftung. YouTube müsse in Zukunft besser darauf achten, was angeboten werde und sei im Falle eines Missbrauchs verantwortlich zu machen.
Im Falle eines erneuten Verstoßes droht Google ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro pro Fall oder eine sechsmonatige Haftstrafe. Prozessverlierer Google/YouTube kann vor dem Hamburger Oberlandesgericht in Revision gehen.
Quelle: Zeit, Süddeutsche Zeitung, heise