Es ist geregelt;
Zitat§ 440 BGB
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Ups, wurde ja schon gepostet. Wenn man sich die anderen Paragraphen anguckt, dann ist das nicht nur eine Andeutung.
E:
ZitatZusammenfassend ist in den folgenden Fällen eine Nacherfüllung nicht oder nicht mehr erforderlich:
[...]
- die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen. Dies wird gem. § 440 S. 2 BGB regelmäßig dann angenommen, wenn der Verkäufer zweimal erfolglos nachgebessert hat.